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Blankoverordnung in der Ergotherapie

Jetzt budgetneutral verordnen

Seit dem 01.04.2024 ist die Blankoverordnung als zweite Säule der Regelverordnung in der Ergotherapie möglich. Sie als Ärztin oder Arzt stellen zunächst die Diagnose und treffen die Entscheidung, dass eine Behandlung nötig ist. Verordnungen als Blankoverordnungen sind für Sie immer extrabudgetär, belasten also nicht Ihr Heilmittelbudget.

Eine Blankoverordnung ist derzeit im Bereich der Diagnosegruppen SB1, PS3 und PS4 möglich.
Ob bei diesen Diagnosegruppen eine Blankoverordnung oder eine konventionelle Heilmittelverordnung erfolgt, entscheiden Sie. In medizinisch begründeten Fällen kann von einer Blankoverordnung abgesehen werden.

Für die Blankoverordnung verwenden Sie den Heilmittelvordruck (Muster 13). Ihre Praxissoftware unterstützt Sie dabei und erkennt nach Auswahl der Diagnosegruppe, ob eine Blankoverordnung möglich ist. 
Sie kennzeichnen die Verordnung als „Blankoverordnung“ und lassen die Felder „Ergänzendes Heilmittel“, „Behandlungseinheiten“ und „Therapiefrequenz“ frei. Ein Beispielexemplar einer Verordnung sehen Sie unten.

Wir kümmern uns um den Rest, klären Ihre Patientinnen und Patienten über die flexiblen Handlungsoptionen auf und planen und besprechen gemeinsam den Therapieablauf.

Wichtig: Blankoverordnungen unterliegen nicht den vertragsärtzlichen Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach Paragraf 106b SGB V, die wirtschaftliche Verantwortung über die Menge, Art und Intensität der Behandlung tragen die behandelnden Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten.

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